Fach-/Lehrkräfte
Auch nach dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 1. April 2024 bleiben für Minderjährige der Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis verboten.
Der Verkauf und die Weitergabe von Cannabis an Personen unter 18 Jahren bleiben ebenso verboten.
In unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren darf kein Cannabis konsumiert werden, z.B. auf Kinderspielplätzen, in Sichtweite (100 Meter) von Schulen und Jugendeinrichtungen oder Sportstätten.
Das Cannabisgesetz (kurz: CanG) ist am 1. April 2024 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, den Cannabiskonsum in Deutschland zu regulieren, den Schwarzmarkt zu verdrängen und gleichzeitig die Gesundheit – insbesondere junger Menschen – zu schützen. Es ist in zwei Teile gegliedert: Das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (MedCanG) und das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG).
Durch die Teillegalisierung wurden der Eigenanbau und der öffentliche Konsum von Cannabis erwachsenen Personen ab 18 Jahren unter besonderen Umständen erlaubt. Grundlegend ist dabei jedoch die Einhaltung des Jugendschutzes, denn der Konsum von Cannabis birgt Gesundheitsrisiken – insbesondere für Kinder und Jugendliche.
Für Minderjährige sind Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis weiterhin verboten.
Die Weitergabe oder der Verkauf von Cannabis an Minderjährige sind strafbar.
Der Konsum in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen ist verboten.
Für Schulen und andere Bildungseinrichtungen gilt, dass ggf. die Hausordnung hinsichtlich eines Cannabiskonsumverbotes geändert werden muss (äquivalent zu bereits bestehenden Alkoholkonsumverboten).
Der Strafverfolgungszwang für Jugendliche fällt mit dem Cannabisgesetz weg, es besteht jedoch eine Informationspflicht: Bei Verstößen gegen das Cannabisverbot informieren die Behörden die Erziehungsberechtigten. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubte Weitergabe oder Verkauf).
Minderjährige erhalten keinen Zutritt zu Anbauvereinigungen. Sie dürfen auch kein Cannabis von volljährigen Mitgliedern von Anbauvereinigungen erhalten.
Um Kinder und Jugendliche zu schützen, müssen erwachsene Konsumierende einige Beschränkungen und Verbote beachten. Beispielsweise muss beim Besitz und Eigenanbau gewährleistet werden, dass Pflanzen sowie alle Cannabis-Erzeugnisse vor dem Zugriff von Minderjährigen geschützt sind.
Die Strafrahmen fallen für Jugendliche und Erwachsene unterschiedlich aus. Werden Jugendliche unter 18 Jahren beim Konsum von Cannabis erwischt, werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in jedem Fall darüber informiert. Unter Umständen kann auch die zuständige örtliche Jugendhilfe hinzugezogen werden.
Für Personen über 21 Jahre dagegen wurde z.B. für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Minderjährige der Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre angehoben.
Ordnungswidrigkeiten nach Cannabisgesetz
Die Festlegung der Höhe der Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die Länder und kann damit variieren, das Cannabisgesetz gibt den maximalen Rahmen vor. Folgende Auszüge aus dem Bußgeldkatalog gelten beispielhaft für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW).
Cannabiskonsum in Verbotszonen
Der Cannabiskonsum in Verbotszonen kann in NRW mit 50 Euro bis 500 Euro geahndet werden.
Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen kann in NRW mit 300 Euro bis 1.000 Euro geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten bei Besitz von Cannabis
Wer mehr als die maximalen Besitzmengen (gemäß § 2 (1)1 KCanG) besitzt, hat in NRW mit einem Bußgeld zwischen 250,-€ und 1000,- € zu rechnen (gilt für Personen ab 14 Jahren).
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Darüber hinaus stellt das Cannabisgesetz eine Neuregulierung der Besitzvorschriften, des Cannabisanbaus und des Cannabiskonsums (für Personen über 18 Jahre) dar. Eine Übersicht von Fragen und Antworten (FAQ) zum Cannabisgesetz findet sich auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit, auch zum Thema Jugendschutz und Prävention.
Viele wichtige Links und Informationen für Jugendliche und junge Erwachsene, aber auch Bezugspersonen wie Eltern, Großeltern, Lehr- und Fachkräfte werden auf der zentralen Webseite www.infos-cannabis.de angeboten.
Quellen: