Auch nach dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 1. April 2024 bleiben für Minderjährige (Personen unter 18 Jahren) der Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis verboten.
Der Verkauf und die Weitergabe von Cannabis an Personen unter 18 Jahren bleiben ebenso verboten.
In unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren darf kein Cannabis konsumiert werden, z.B. auf Kinderspielplätzen, in Sichtweite (100 Meter) von Schulen und Jugendeinrichtungen oder Sportstätten.
Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetz (kurz: CanG) am 1. April 2024 wurden Besitz, Konsum und Eigenanbau von Cannabis teilweise legalisiert. Grundlegend ist dabei die Einhaltung des Jugendschutzes, denn der Konsum von Cannabis birgt Gesundheitsrisiken – insbesondere für Kinder und Jugendliche.
Ziel des CanG ist es, den Cannabiskonsum in Deutschland zu regulieren, den Schwarzmarkt zu verdrängen und gleichzeitig die Gesundheit – insbesondere junger Menschen – zu schützen.
Für Personen unter 18 Jahren sind Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis weiterhin verboten.
Die Weitergabe oder der Verkauf von Cannabis an Minderjährige sind strafbar.
Der Konsum in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen ist verboten.
Werden Jugendliche beim Konsum von Cannabis erwischt, informieren die Behörden die Erziehungsberechtigten. Eine weitere Strafverfolgungszwang erfolgt damit aber nicht.
Für alle Straftaten in Zusammenhang mit Cannabis, die für Erwachsene strafbar sind (wie z.B. unerlaubter Handel bzw. unerlaubte Weitergabe von Cannabis), können auch strafmündige Jugendliche ab 14 Jahren zur Verantwortung gezogen werden.
Minderjährige erhalten keinen Zutritt zu Anbauvereinigungen. Sie dürfen auch kein Cannabis von volljährigen Mitgliedern von Anbauvereinigungen erhalten.
Die Strafrahmen fallen für Jugendliche und Erwachsene unterschiedlich aus. Werden Jugendliche unter 18 Jahren beim Konsum von Cannabis erwischt, werden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in jedem Fall darüber informiert. Unter Umständen kann auch die zuständige örtliche Jugendhilfe hinzugezogen werden.
Für Personen über 21 Jahre dagegen wurde z.B. für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Minderjährige der Mindeststrafrahmen auf 2 Jahre angehoben.
Die Festlegung der Höhe der Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch die Länder und kann damit variieren, das Cannabisgesetz gibt den maximalen Rahmen vor. Folgende Auszüge aus dem Bußgeldkatalog gelten beispielhaft für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW).
Cannabiskonsum in Verbotszonen
Der Cannabiskonsum in Verbotszonen kann in NRW mit 50 Euro bis 500 Euro geahndet werden.
Der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen kann in NRW mit 300 Euro bis 1.000 Euro geahndet werden.
Ordnungswidrigkeiten bei Besitz von Cannabis
Wer mehr als die maximalen Besitzmengen (gemäß § 2 (1)1 KCanG) besitzt, hat in NRW mit einem Bußgeld zwischen 250,-€ und 1000,- € zu rechnen (gilt für Personen ab 14 Jahren).
Beim Besitz und Eigenanbau muss gewährleistet werden, dass Pflanzen sowie alle Cannabis-Erzeugnisse vor dem Zugriff von Minderjährigen geschützt sind.
Versand, Lieferung und Onlinehandel von Cannabis bleiben verboten.
Es gilt ein allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen – auch in sozialen Medien – sowie strenge Verpackungshinweise. Vorgeschrieben ist die Weitergabe von Informationen zu gesundheitlichen Risiken und Hinweisen zu Beratungs- und Behandlungsstellen.
Frühinterventionsmaßnahmen – also Beratungsangebote speziell für konsumierende Jugendliche – sowie eine Reihe von Präventionsangeboten der BZgA werden ausgebaut.
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Die häufigsten Fragen und Antworten (FAQ) zum Cannabisgesetz finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit, auch zum Thema Jugendschutz und Prävention.
Viele wichtige Links und Informationen für Jugendliche und junge Erwachsene, aber auch Bezugspersonen wie Eltern, Großeltern, Lehr- und Fachkräfte werden auf der zentralen Webseite www.infos-cannabis.de angeboten.
Quellen:
Cannabis im Straßenverkehr